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Praxisveräußerung Rechtsanwalt,Veräußerungsgewinn,§ 16 Abs. 2 EStG

Mein Mandant Rechtsanwalt K hat zum 30.9.2020 seine Praxis an einen fremden Anwalt veräußert. Veräußert wurde der Mandantenstamm zu einem Kaufpreis von 1.240.000 € sowie das bewegliche Inventar zu einem Kaufpreis von 10.000 €. Der Buchwert des Inventars betrug 6.000 €. Rechtsanwalt K ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns wurde zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen. Das danach ermittelte Kapitalkonto betrug 286.000 € und ermittelt sich vereinfacht dargestellt aus Forderungen von 350.000 € und Verbindlichkeiten von 70.000 € sowie Inventar 6.000 €. Das Finanzamt ermittelte den begünstigten Veräußerungsgewinn wie folgt: Kaufpreis gesamt 1.250.000 € abzüglich 6.000 € Buchwert Inventar somit 1.244.000 €. Diese Ermittlung wird damit begründet, dass nur der Praxiswert und das Inventar verkauft und nicht die Forderungen und Verbindlichkeiten mit veräußert wurden. Da der Rechtsanwalt seine Praxis zum 30.9.2020 aufgegeben hat, kann das m.E. nicht richtig sein. Der Anwalt hat beim Übergang zum Bestandsvergleich seine Forderungen und Verbindlichkeiten als Ertrag bzw. Betriebsausgaben erfasst. Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Januar 2021 durch Zahlung vollständig erloschen. Der Anwalt hat somit die zum 30.9.2020 bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten eingezogen bzw. bezahlt. Aus meiner Sicht ist der Veräußerungsgewinn (begünstigt) wie folgt zu ermitteln: Veräußerungspreis 1.250.000 € abzüglich Kapitalkonto 286.000 € ergibt einen begünstigten Veräußerungsgewinn von 964.000 €. Ist meine steuerrechtliche Beurteilung richtig, oder hat das Finanzamt Recht? 
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