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§ 24 UmwStG,Einbringung in Sonderbetriebsvermögen,Teilveräußerung

Sachverhalt: Niedergelassener Arzt mit Einzelpraxis möchte in drei Jahren seine Praxis abgeben. Geplant ist lt. RA-Entwurf Folgendes: Gründung einer neuen Jobsharing-BAG. „Partner 1 veräußert in einem gesonderten Anteilskaufvertrag seine bisher von ihm geführte Einzelpraxis an Partner 2. Partner 1 bringt die Vermögenswerte seiner Einzelpraxis in Gestalt der materiellen und immateriellen Vermögenswerte nicht in die BAG ein. Er stellt das Vermögen der BAG unentgeltlich zur Verfügung.“ In der Präambel zum Vertrag ist aufgeführt: „P2 wird nach 3 Jahren sämtliche Gesellschaftsanteile sowie das SBV des Partners 1 aus der Einzelpraxis, soweit dieses im Zeitpunkt der Gründung der BAG nicht in das Vermögen der BAG eingebracht worden sind, übernehmen. Nach 3 Jahren wird Partner 2 sämtliche Gesellschaftsanteile und das Sonderbetriebsvermögen aus der Einzelpraxis übernehmen. An dem neu entstehenden materiellen und immateriellen Vermögen sind P 1 zu 97 % und P2 zu 3 % ab dem Stichtag beteiligt.“ Geplant ist ein Kaufpreis, vom dem jetzt 3 % und der Rest in drei Jahren zu zahlen ist. Die Zahlung der 3 % erfolgt in das Privatvermögen. Kann diese Formulierung so verstanden werden, dass die Einzelpraxis als Sonderbetriebsvermögen zu 97 % des P1 in die BAG übernommen wird? Kann dann nach § 24 UmwStG zu Buchwerten übertragen werden? Wird der Kaufpreis von 3 % für das anteilige SBV gezahlt?
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