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§ 11 EStG,Zahlungen KV

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG gilt das Zu- und Abflussprinzip. Eine Abweichung gilt zum Jahreswechsel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen. Werden diese innerhalb eines Zehn-Tage-Zeitraumes (vor bzw.) nach Ende des Wirtschaftsjahres gezahlt, so werden sie dem Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei Ärzten erfolgt die Abrechnung von Kassenpatienten über die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Hier erfolgt die Abschlusszahlung für das 3. Quartal eines Jahres in der Regel im Folgejahr zwischen dem 20. und 30. Januar, im Jahre 2021 coronabedingt sogar bis zum 28. Februar. Welchem Wirtschaftsjahr sind diese Abschlusszahlungen zuzuordnen?
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