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§§ 16,18 EStG,§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO,Abweichende Zurechnung

Unser Mandant (A) betreibt eine Arztpraxis und bezieht hieraus Einkünfte gemäß § 18 EStG aus selbstständiger Tätigkeit. Dieser Mandat (A) hat nun eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG gegründet, um hierüber eine Immobilie anzuschaffen. Kommanditisten der KG sind unser Mandant A (49 %) und seine Ehefrau B (51 %). Als Komplementär tritt die GmbH mit einer Beteiligung von 0 % auf. Zur Geschäftsführung sind beide Kommanditisten befugt. An der Komplementär-GmbH wiederum sind unser Mandant (A) und die Ehefrau (B) zu je 50 % beteiligt. Vorgenannte GmbH & Co. KG hat nun ein Gebäude erworben, um dieses vermögensverwaltend zu vermieten. Das Grundstück stellt bei der KG zunächst grds. Privatvermögen dar. Eine der Einheiten (ca. 30 % der gesamten Fläche) soll zukünftig auch an die Praxis des A vermietet werden. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter (Gebäude), die mehreren zur gesamten Hand zustehen (KG), den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Frage: Muss der anteilige Grundstücksteil (Praxis) gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO im Rahmen der Praxis berücksichtigt werden? Insbesondere: Findet diese Regelung auch bei Einkünften gem. § 18 EStG Anwendung?
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