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§ 11 EStG,Hinterlegung

Sachverhalt: Der als Arzt tätige A ermittelt seine Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG als Einnahmenüberschussrechnung. A muss Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter gibt die Tätigkeit zunächst nicht frei. A behandelt weiterhin Privatpatienten und lässt sich sein Honorar auf ein Konto überweisen, auf welches der Insolvenzverwalter keinen Zugriff hat. Die entsprechenden Einnahmen (50 T€) versteuert er im Rahmen seiner Einkommensteuer im Jahr 01. Im Jahr 02 merkt der Insolvenzverwalter das Vorgehen des A und fordert den Betrag von 50 T€ vom A zurück. Ebenfalls im Jahr 02 erhält der A Einnahmen aus der nunmehr im Insolvenzverfahren freigegebenen Tätigkeit von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Höhe von 120 T€, die die KV jedoch nicht an den A auszahlt, sondern bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt. Hintergrund sind verschiedene Pfändungen der KV-Ansprüche. Auch diese 120 T€ werden versteuert, obwohl sie A nicht direkt zufließen, sondern hinterlegt werden. Im Jahr 03 zahlt die Hinterlegungsstelle den Betrag von 50 T€ an den Insolvenzverwalter aus. Frage: Kann der A im Jahr 03 die an den Insolvenzverwalter gezahlten 50 T€ von seinen übrigen Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit gewinnmindernd abziehen?
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