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Hausschwamm,Sanierung,existentiell wichtige Bedeutung

Mandant A kauft für sich und seine Familie ein Grundstückt mit Haus. Die sechsköpfige Familie lebt derzeit in einer Dreizimmerwohnung. Die Kinder im Alter von sechs bis vierzehn Jahren teilen sich ein Zimmer. Vor dem Einzug in das neue Haus wird massiver Schwammbefall festgestellt, der einen Einzug unmöglich macht. A möchte die umfangreichen Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzamt lehnt ab, da die Familie noch nicht in der Wohnung gewohnt hat. Laut Rechtsprechung des BFH liegen außergewöhnliche Belastungen bei Schwammbefall vor, wenn dies bei einer eigengenutzten Wohnung oder einem eigengenutzten Haus festgestellt wird, da dies existenziell für den Steuerpflichtigen ist. Dass die Eigennutzung des A und seiner Familie geplant war und vollzogen werden sollte, ist unstrittig. Da A und seine Familie noch nicht in dem Haus gewohnt haben, wäre dies laut Finanzamt aber nicht existenziell. Das Haus diene nur der Erweiterung des Wohnbedarfs der Familie, da sie ja noch die Mietwohnung hätten. Frage: Macht es einen Unterschied im Sinne der BFH-Rechtsprechung, dass A noch nicht in dem Haus gewohnt hat? Unseres Erachtens wäre es lebensfremd, dass eine außergewöhnliche Belastung möglicherweise dann vorliegen würde, wenn A die alte Wohnung zunächst gekündigt hätte, dann der Schwammbefall festgestellt wird und die Familie anschließend auf der Straße sitzt. Dann müsste das Haus auch von existenzieller Bedeutung sein.
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