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Krankheitskosten,Nachweisanforderungen,§ 33 Abs. 4 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, folgender Sachverhalt: Meine Mandanden, 87 und 84 Jahre, haben Probleme mit dem Nachweis der entstandenen Krankheitsaufwendungen für die Verarnlagungszeiträume 2021 und 2022, bezüglich der von dem FA angeforderten Nachweisen. Es laufen dazu 2 Einspruchsverfahren. 1. §33 EStG iVm § 64 EStDV Das FA erkennt die geltendgemachten Aufwendungen nicht an, da keine Arzt- oder Krankenhausrechnungen im Original oder in Kopie vorgelegt werden können. Meine Mandanten sind Privat bei der Krankenversorgungskasse der Bundesbahn versichert. Die Krankheitsaufwendungen werden nach Vorschrift der KVB im Original zur Abrechnung vorgelegt. Kopien davon liegen nicht vor, bzw. nicht wurden angefertigt. Über die jeweiligen Abrechnungen erstellt die KVB detaillierte Aufstellungen und sendet diese meinen Mandanten zu. Die Abrechnungen enthalten Angaben zu Datum der jeweiligen Rechnung Gesamtbetrag von der KVB übernommenen Kosten und Anteil der Versicherten. Problem: Diese Nachweise werden von der KVB nach 3 Monaten vernichtet. Da meinen Mandanten weder Originalrechnungen noch Kopien vorliegen erkennt das FA die agB nicht an. Kein Einzelaufwendungsnachweis. Die Abrechnung der KVB wird nicht anerkannt. Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen unter Beachtung der Anforderungen des §64 EStDV und die Auslegung dazu i.d. Rechtsprechung. Ist insbesondere mit dem Nachweis über die Vorlage der Abrechnungen der KVB Genüge getan oder gilt diese offizielle Abrechnung der Behörde nicht den Anforderungen gem. § ESTDV oder der Rechtsprechung. 2. Ergäzend § 85 AO Können die Grundsätze bzw. die Auslegung dazu gegen das restruktive, formalistische Verhalten des FA angeführt werden? Ist die Finanzverwaltung durch ihr bisher praktizierte Verhalten, Anerkennung der vorgelegten KVB-Abrechnungen seit bisher mindestend 15 Jahren, auch außerhalb einer verbindlichen Zusage an das bisherige Verhalten gebunden und wurde dadurch auch einen Vertrauenstatbestand geschaffen? Für Ihre Bewertung und Stellungnahme bedankeich mich im Voraus. Dipl.-Kfm. Walter Hoffmann Steuerberater
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