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Sehr geehrte Damen und Herren, die Tochter unserer Mandanten studiert. Sie hat im Januar 2022 das 25. Lebensjahr vollendet und bekommt somit ab Februar 2022 kein Kindergeld mehr. Der Erstwohnsitz der Tochter befindet sich im Haushalt der Eltern. Der Zweitwohnsitz befindet sich am Studienort. Können die Aufwendungen für den Unterhalt an die Tochter ab Februar 2022 in Höhe des mtl. Höchstbetrages von 862,25 Euro oder nur die tatsächlich geleisteten Aufwendungen (mtl. Überweisung 225,00 Euro) angesetzt werden? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen i.A. Doris Heuchele
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