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Liposuktion,§ 64 EStDV,Nachweis

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Mandantin leidet an einem ausgedehnten Lipolymphödem in beiden Beinen. Von verschiedenen Fachärzten wurde ihr bescheinigt, dass konservative Therapiemaßnahmen zu keiner Verbesserung der Schmerzsymptomatik geführt haben. Es diesem Grund wurden Operationen als einziges wirkendes Mittel empfohlen. Daraufhin hat meine Mandantin eine Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse beantragt. Diese wurde von der gesetzlichen Krankenkasse mit der Begründung "neue Therapieansätze könnten nicht übernommen werden, weil hierdurch die Allgemeinheit der Versicherten nicht belastet werden dürfte" abgelehnt. Daraufhin hat meine Mandantin die Operation auf eigene Kosten durchführen lassen. Mit Einreichung der Einkommensteuerklärung für das Kalenderjahr 2022 wurden die Kosten als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG angesetzt. Das zuständige Finanzamt hat die Kosten nicht anerkannt. Als Begründung wurde darauf verwiesen, das ein Nachweis der Zwangsläufigkeit fehlt. Dieser Nachweis könnte nur durch ein amtsärztliches Gutachten bzw. durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes erbracht werden. Beides liegt hier nicht vor. Sehen Sie eine Möglichkeit, die Kosten trotzdem geltend zu machen? Mit freundlichen Grüßen
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