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Unterhalt,Wohnung,Eltern

Aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht überlässt Sohn G seinen Eltern Wohnräume zur Nutzung in seinem Einfamilienhaus. Es fließt daher keine Geldzahlung von G an seine Eltern, sondern die Unterhaltsverpflichtung wird in Form einer Sachzuwendung „Wohnräume“ erbracht. Kann Sohn G Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG in seiner Einkommensteuer geltend machen, wenn alle anderen Voraussetzungen gegeben sind – oder muss zwingend eine laufende Geldzahlung vorliegen?
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