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Pflegepauschbetrag,Nachweis,Rückwirkung,§ 33b Abs. 6 EStG

Sehr geehrtes Team, wir haben einen Fall, wo wir uns gerne absichern und Ihren Rat erfragen möchten. Mandantin hat eine Tochter die seitdem 01.04.2023 als Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Die Krankheit besteht aber schon ihr ganzes Leben lang. Wurde jetzt aber erst geprüft. Können wir rückwirkend den Pflegepauschbetrag ansetzen und alle Jahre nochmals bearbeiten nach §§ 171 Abs. 10 AO? Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Siemers Steuerberatung
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