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Unterhalt,verheiratetes Kind,EStG

Unser Steuerpflichtiger leistet Zahlungen i. H. v. 555 € monatlich an seine Tochter, die verheiratet ist und zwei Kinder hat. Die Tochter hat lt. Bescheid über Ausbildungsförderung einen monatlichen Gesamtbedarf i. H. v. 902 €, der um die angerechneten Einkommensbeträge des Vaters i. H. v. 555 € gekürzt wurde, so dass der Tochter ein monatlicher Förderungsbetrag i. H. v. 347 € zusteht. Der Ehemann der Tochter hat ein Einkommen nach § 21 (1) BAföG i. H. v. 27.412 €. Das Finanzamt hat die Unterhaltszahlungen i. H. v. 6.660 € (12 x 555 €) nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33a EStG anerkannt mit der Begründung, dass Dritte (Ehemann) eine Unterhaltungsverpflichtung gegenüber der Tochter haben. „Sind andere Personen vorrangig unterhaltsverpflichtet (z. B. §§ 1606, 1608 BGB), entfällt die Unterhaltsverpflichtung des StPfl (s auch BFH VI R 29/09 BStBl II 11, 116).“ (Schmidt/Loschelder, 41. Aufl. 2022, EStG, § 33a Rn. 17) Ist es richtig, dass die Unterhaltsleistungen, die auf Grund der Kürzung des Förderungsanspruchs gezahlt werden, nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können?
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