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Unterhaltsleistungen Eltern,Zwangsläufigkeit bei Vermögensverschiebung,§ 33a EStG

Sohn G hat von seinem Vater zur Anschaffung eines Einfamilienhauses einen Geldbetrag geschenkt bekommen. Mitunter durch die Schenkung sind die Eltern nun vermögenslos und erhalten von Sohn G monatliche Unterstützungsleistungen durch die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen. Frage: Grundsätzlich sind alle Voraussetzungen nach § 33a EStG gegeben, so dass Sohn G die Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen kann. Muss aber die vor kurzem geleistete Schenkung noch dem Vermögen der Eltern zugerechnet werden oder fällt aufgrund dieser der steuerliche Abzug der Unterhaltsleistungen weg?
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