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Arbeitnehmer,Niederlande

Wir haben folgenden Fall: Die S GmbH hat im Jahr 2018 Mitarbeiter (alle mit Wohnsitz in Deutschland) an einen Unternehmer in Hamburg, die SEP GmbH, überlassen. Diese SEP GmbH wiederum setzt die überlassenen Mitarbeiter bei einer niederländischen Firma ein. Der Belastingdienst in den Niederlanden hat nun die S GmbH aufgefordert, die Lohnsteuer in die Niederlande abzuführen. Die Argumentation ist folgende: „Weil die S GmbH Arbeitnehmer an SEP GmbH überlasst, ist die S GmbH zahlungspflichtig in den Niederlanden. Normalerweise würden die Arbeitnehmer an niederländische Unternehmen überlassen, die dann der materielle Arbeitgeber wären und somit das zweite Ausnahmekriterium von Artikel 14 DBA nicht erfüllt wäre. Jedoch wurden die Arbeitnehmer an die SEP GmbH überlassen, ein deutsches Unternehmen, das wiederum materieller Arbeitgeber ist. Die SEP GmbH hat aber in den Niederlanden eine feste Einrichtung und damit wird das dritte Ausnahmekriterium nicht erfüllt. Und damit bekommt die Niederlande das Besteuerungsrecht.“ Nach Rücksprache mit dem Belastingdienst stellte sich heraus, dass die SEP GmbH länger als zwölf Monate in den Niederlanden tätig war bzw. ist, weshalb die SEP GmbH eine feste (fiktive) Einrichtung in den Niederlanden hat. Der formelle Arbeitgeber (S GmbH) muss jedoch der Verpflichtung nachkommen, die Steuern in den Niederlanden abzuführen. Die S GmbH hat die Steuern bereits in Deutschland abgeführt. Lohnsteueranmeldungen, Lohnsteuerbescheinigungen etc. für 2018 sind alle in Deutschland abgegeben. Teilweise waren die Mitarbeiter auch unter 183 Tagen in den Niederlanden, was jedoch laut Belastingdienst keine Rolle spielt, weil das DBA ausgeschlossen ist durch die o. g. Argumentation und die Steuern ab Tag eins dort abzuführen sind. Wie schätzen Sie diesen Fall ein? Wo und von wem sind die Steuern abzuführen? Den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie die Aufforderung des Belastingdienst und ggf. weitere Unterlagen können wir gerne zur Verfügung stellen, sofern diese benötigt werden.
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