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Wegzug Katar,Progressionsvorbehalt §§ 34 d,32 b Ab.s 1 Nr. 2 EStG

Der Italiener G. R. ist seit 2017 in Deutschland wohnhaft und tätig als Angestellter eines deutschen Unternehmen. Seine Ehefrau und seine Tochter sind ebenfalls mit nach Deutschland gegangen. Die Ehefrau bezieht keine Einkünfte, und das Kind geht in Deutschland in den Kindergarten. G. R. hat sein Arbeitsverhältnis zum 28.02.2019 gekündigt und zieht im März nach Katar, wo er ab April als Angestellter eines katarischen Unternehmens arbeiten wird. Er gibt seinen Wohnsitz in Deutschland auf und bezieht ab 01.03.2019 auch keine Einkünfte nach § 49 EStG. Die Ehefrau bleibt mit der Tochter jedoch noch einige Monate in Deutschland, bevor auch diese ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und nach Katar ziehen. Mit Katar besteht kein DBA. Katar ist ein Niedrigsteuerland, da auf die Arbeitseinkünfte keine Steuern zu zahlen sind. Fragen: 1. Sind ab dem Wegzug von G. R. die Einkünfte aus Katar der deutschen Steuer zu unterwerfen oder müssen sie in den Progressionsvorbehalt aufgenommen werden oder fallen ab dem Wegzug die Einkünfte nicht mehr unter deutsche Besteuerung? 2. Könnten für die Monate, in denen die Ehefrau noch in Deutschland ist, die Einkünfte des Ehemanns unter deutsche Besteuerung fallen, da er in Deutschland womöglich seinen Lebensmittelpunkt hat?3. Für welchen Zeitraum ist eine Einkommensteuererklärung 2019 abzugeben? Können die Betreuungskosten für das Kind auch für die Monate, in welchen nur noch die Ehefrau in Deutschland lebt, angesetzt werden?
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