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Japan,Arbeitnehmer,Ansässigkeit

Eine deutsche GmbH beschäftigt zeitweise japanische Arbeitnehmer, die aus der japanischen Mutter-Firma überlassen werden. Die Zahlung des Arbeitslohns erfolgt von der deutschen GmbH. Die Arbeitnehmer mieten in Deutschland Wohnungen an und befinden sich über z.B. zwei Jahre in Deutschland. Wie verhält es sich mit der Steuerpflicht der Arbeitnehmer? Stellen die Wohnungen bereits einen Wohnsitz dar oder ist die 180-Tage-Regel anzuwenden? Wie ist die Steuerpflicht im Jahr der Aufnahme/Beendigung zu sehen, wenn die 180 Tage im Kalenderjahr überschritten sind, bzw. alternativ nicht überschritten sind?
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