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Nicht-DBA Fall,Dividende,Arbeitslohn

Vorliegender Sachverhalt.Gründung Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in der Umm Al-Houl Freihandelszone (Katar)Steuerpflicht der Gesellschaft ist geklärt und steht hier nicht zur Debatte.Alle Gesellschafter mit Wohnsitz in Deutschland.Meine Feststellung:Zwischen Katar und Deutschland besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das heißt, bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland besteht bei den Gesellschaftern Steuerpflicht für das „Welteinkommen“ (ggf. unter Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuer). Das heißt, steuerpflichtig in Deutschland sind in Bezug auf o.g. Gesellschaft die Gehaltseinkünfte sowie die Gewinnausschüttungen (Dividenden).Bestehen andere Besonderheiten hinsichtlich der Besteuerung beim Gesellschafter?
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