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Indonesien,Arbeitnehmer,Progressionsvorbehalt

Der Mandant A (deutscher Staatsangehöriger) ist verheiratet mit B (indonesische Staatsangehörige) und hat ein Kind. Die Eheleute sind bisher wohnhaft in Berlin. Der Wohnsitz in Berlin soll zum 01.04.2019 aufgegeben werden, da A ab dem 01.04.2019 befristet für fünf Jahre nach Indonesien entsendet wird. In Indonesien wird somit ein Wohnsitz begründet. Die gesamte Familie zieht mit.Das Gehalt des A soll wie bisher vom deutschen Arbeitgeber (Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland) bezahlt werden. Der Tätigkeitsort des A ist aber in Indonesien und soll dort zunächst als Zweigniederlassung betrieben werden. Die Niederlassung erzielt erstmal keinerlei Einkünfte. Nach einer bisher noch ungewissen Zeit soll in Indonesien eine einer deutschen GmbH vergleichbare Gesellschaft gegründet werden, die ggf. dann Arbeitnehmer (auch A) beschäftigen soll. Die Tätigkeit des A wird vertragsanbahnender Natur sein, die Aufträge werden dann aber von Deutschland aus weiterbearbeitet.Die Eheleute A und B erzielen neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des A noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von zwei Grundstücken/Wohnungen in Berlin. Die Vermietung soll während der Entsendung aufrechterhalten bleiben. Weitere Einkünfte sind nicht bekannt (auch nicht aus Indonesien).Die Ehefrau B soll ebenfalls während des Entsendezeitraums eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben. Einsatzort wird ebenfalls in Indonesien sein, das Gehalt soll von Deutschland aus gezahlt werden.Nun unsere Fragen:1. Was passiert mit dem Lohnsteuerabzug von A und B ab dem 01.04.2019 im Veranlagungszeitraum 2019? Muss dieser weiterhin erfolgen wie bisher?2. Was ändert sich daran ab dem Veranlagungszeitraum 2020?3. Welche Möglichkeiten haben die Mandanten bezüglich der Steuerdeklaration in Deutschland für 2019 und ab 2020 (Antrag auf Behandlung wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger oder Erklärung der Einkünfte als beschränkt Steuerpflichtiger)?4. Laut DBA-Indonesien erfolgt die Versteuerung des Gehalts aus der nichtselbständigen Tätigkeit in Indonesien. Die Versteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt in Deutschland. Wie erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung in dieser Konstellation (u.E. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Freistellung und Progressionsvorbehalt in Deutschland)?
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