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Betriebsstätte,Gewinnermittlung

Meine Mandantin ist die deutsche Zweigniederlassung (im deutschen Handelsregister eingetragen) eines ungarischen Unternehmens (Kft.). Sie erbringt Bauleistungen im Bereich Elektrotechnik. Wir erstellen seit 2009 für das Finanzamt eine Bilanz mit GuV und steuerlicher Ableitungsrechnung nach deutschem HGB und Steuerrecht.Das Finanzamt geht ab 2017 jedoch grundsätzlich immer von einer Routinebetriebsstätte i. S. des § 32 BsGaV aus. Das bedeutet, dass der Gewinn der Betriebsstätte durch einen Aufschlag von 10 % auf die Kosten der Betriebsstätte berechnet wird. Bei der Routinebetriebsstätte wird die einheitliche planerische und unternehmerische Leistung im Stammbetrieb erbracht. Das ist hier der Fall. Für 2017 wurde jedoch noch die Abgabe der Bilanz und GuV mit steuerlichem Ergebnis für die Besteuerung angewendet.Wir hatten bislang (seit 2009) den Gewinn durch einen Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht (Bilanz/GuV/Ableitung des steuerlichen Ergebnisses) ermittelt, wobei wir in der Bilanz auch Dotationskapital ausgewiesen haben. Da es sich jedoch um die Erbringung von Bauleistungen im Elektrobereich handelt, gehen die verschiedenen Projekte meist über mehrere Jahre. Somit ist die Ertragssituation sehr unterschiedlich, da die Gewinnrealisierung erst mit der Schlussabnahme eintritt. Allerdings wurde die deutsche Betriebsstätte vom ungarischen Stammhaus zu Beginn mit ausreichender Liquidität ausgestattet, die dann Schritt für Schritt wieder über die Jahre zurückgeholt wurde. Vom Stammbetrieb und der deutschen Betriebsstätte gemeinsam genutzte Anlagegüter (betrifft nur die Fahrzeuge für die Beförderung der Arbeitnehmer zu den Baustellen) werden seit Jahren über Excellisten die genauen Kosten erfasst und entsprechend der Nutzung eingebucht.Ich stelle gerade den Jahresabschluss für die Zweigniederlassung in Deutschland für das Jahr 2018 auf (Einheits-Bilanz und GuV nach deutschem Handels- und Steuerrecht). Bisher habe ich dann immer das steuerliche Ergebnis aus dem Handelsbilanzergebnis nach § 60 EStDV abgeleitet und für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu Grunde gelegt.Jetzt ist ab 2018 ja eine Hilfs- und Nebenrechnung bei Vorliegen einer Routinebetriebsstätte für die Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer beim Finanzamt einzureichen.Frage 1:Handelt es sich hier eins zu eins um die Betriebsausgaben der GuV? Dann wären auch Bestandsveränderungen und Rückstellungen enthalten sowie die Steuern vom Einkommen und Ertrag (KSt/GewSt).Frage 2:Oder gibt es eine Vorschrift/Vorlagen über die genaue Ermittlung der Hilfs- und Nebenrechnung, wenn eine ordnungsgemäße doppelte Buchführung vorliegt? Eine Kostenrechnung liegt nicht vor.Frage 3:Das Finanzamt legt als zu versteuernden Gewinn nach eigenen Angaben einen 10-%-Aufschlag auf die Kosten der Betriebsstätte fest und sagt, dass im Einzelfall ein anderer Aufschlag nachgewiesen werden kann.In meinem Fall beträgt der steuerliche Gewinn für 2018 voraussichtlich ca. € 450.000. Der 10%ige Aufschlag auf die Kosten der GuV beträgt weniger, ca. € 330.000. Kann das Finanzamt hier den höheren Gewinn ansetzen? Was wäre im Fall eines Verlustes? Die Firma hatte auch schon viele Verlustjahre, die nach der neuen Rechtslage nicht ausgeglichen werden können.
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