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Besteuerung einer Ferienwohnung in Bulgarien,Progessionsvorbehalt § 32 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG

Unser Mandant ist Deutscher, hat seinen ausschließlichen Wohnsitz in Deutschland und erzielt bereits Einkünfte aus G, VuV und KAP aus Deutschland.Er hat im Jahr 2015 (Übergang Nutzen und Lasten 01.01.2015) eine Eigentumswohnung in Bulgarien gekauft.Diese Eigentumswohnung wird ab dem 01.04.2015 als Ferienwohnung über eine Vermietungsgesellschaft in Bulgarien angeboten.In den Jahren 2015 und 2016 sowie bis zum 31.03.2017 war die Ferienwohnung für einen fixen Jahresbetrag von 7.680 € an die Vermietungsgesellschaft vermietet.Ab dem 01.04.2017 wird die Ferienwohnung zu unterschiedlichen (vermietungsabhängigen) Preisen an die Kunden über die Vermietungsgesellschaft vermietet.Die Vermietungsgesellschaft hat die erforderlichen Abrechnungen 2015 und 2016 sowie bis 31.03.2017 sehr verspätet erstellt, erst im Laufe des Jahres 2017 abgerechnet und damit auch erst im Jahr 2017 die Einnahmen, nach Abzug von Aufwendungen, die die Vermietungsgesellschaft für den Eigentümer aufgewendet hat, und nach Abzug einer 10 % pauschalen bulgarischen (Einkommen-)Steuer an den Eigentümer im Jahr 2017 ausgeschüttet (Zufluss im Jahr 2017).Die Abrechnung (inkl. Auszahlung) des Zeitraumes 01.04.2017–31.12.2017 erfolgte erst im Jahr 2018 (Zufluss 2018).Mangels Einnahmen hatte der Mandant für 2015 und 2016 keine Formulare VuV bei der deutschen Einkommensteuererklärung erstellt und somit die Ferienwohnung in Deutschland bis dato noch nicht erklärt.Für das Jahr 2017 wollte er nun erstmalig die Ferienwohnung in der deutschen Steuererklärung berücksichtigen.Fragen:a) Ist das Einkommen der Ferienwohnung aus Bulgarien in Deutschland zu versteuern? a. Wenn ja, wie?b) Falls ja, wie sind die 10 % pauschale bulgarische Einkommensteuer zu berücksichtigen?c) Sind die Mieten gemäß Zuflusszeitpunkt erst im Jahr 2017 oder bereits früher zu berücksichtigen?a. Kommt es hier auf den Vertrag zwischen Eigentümer und Vermietungsgesellschaft an?d) Besteht die Möglichkeit, für die Jahre 2015 und 2016 noch ein Formular VuV mit den aufgelaufenen Kosten abzugeben (Verlustverrechnung)?e) Was ist eventuell weiteres zu beachten?
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