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umsatzsteuer,Anzahlung,Sonstige Leistung

Sachverhalt: Unternehmen A hat im Jahr 2019 Eintrittskarten für eine Jubiläumsfeier (=Konzert) verkauft. Dieses Event wurde 2020 coronabedingt abgesagt. Dabei haben teilweise die Kunden die in 2019 gekauften Karten nicht bei Unternehmen A erstatten lassen. Somit ist kein Leistungsaustausch zustande gekommen. Frage: 1. Wie werden die nicht zurückgegebenen Eintrittskarten umsatzsteuerlich gewürdigt? 2. Sind die Umsätze aus den verkauften Karten, die nicht zurückgegeben wurden, in die Umsatzgrenze §19 Abs. 1 S. 1 UStG zur Prüfung der Kleinunternehmerregelung einbezogen werden?
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