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Wechsel zur Kleinunternehmerregelung,§ 19 UStG

Ein Mandant erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Makler in Hamburg und gbt seinen Betrieb zum 28.05.2020 auf. Am 17.09.2020 eröffnet er einen neuen Betrieb als Makler in Celle. Für das Kalenderjahr 2020 betragen die Umsätze 30.000 €, so dass die Anwendung des § 19 UStG als nicht gegeben angenommen wird. Es wird eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit dem Umsatz von 30.000 € abgegeben. Im Kalenderjahr 2021 wird die Regelbesteuerung deshalb fortgesetzt. Die Umsätze 2021 betragen 5.000 €. Wegen des Unterschreitens des Grenzbetrags von 22.000 € im vollen Kalenderjahr 2021 soll ab 2022 die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Das Finanzamt lehnt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab mit der Begründung, nach Gründung des neuen Unternehmens am 17.09.2020 sei durch Einreichung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 mit ausschließlich umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen das Wahlrecht zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung in der Weise ausgeübt worden, dass für den neuen Betrieb (das neue Unternehmen?) eine Option zur Umsatzsteuer erfolgt sei, die die Bindungsfrist von fünf Jahren auslöst. Liegt bei diesem Sachverhalt wirklich eine Neugründung in dem Sinne vor, dass es auf den tatsächlichen Vorjahresumsatz gar nicht ankommt?
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