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Gesamtumsatz,Berechnungsgrundlagen,§ 19 Abs. 3 UStG

Sehr geehrte Damen und Herren, zu folgendem Sachverhalt bitten wir Sie Stellung zu nehmen: Die Steuerpflichtige möchte in der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dazu wurde im Jahr 2022 geprüft, ob die Grenze von 22.000€ nicht überschritten wurde. Dafür wurden die Nettoumsätze zzgl. Umsatzsteuer im Jahr 2022 hinzugerechnet. Damit wird der Nettoumsatz zzgl. Umsatzsteuer berechnet. Dieser Gesamtumsatz lag unter der Grenze von 22.000€, sodass die Steuerpflichtige die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen konnte. Liegen wir mit unserer Annahme richtig, dass aufgrund der Kleinunternehmerregelung im Jahr 2023 die erzielten Umsätze nur mit dem Nettowert zur Berechnung der Umsatzgrenze von 22.000€ anzusetzen ist? Die Steuerpflichtige tätigt Umsätze an Unternehmer, die ihren Sitz in Großbritannien haben und die der dortigen Umsatzbesteuerung unterliegen. Sind diese Umsätze ebenfalls in die Umsatzgrenze des § 19 UStG einzubeziehen? Diese sind m.E. nicht steuerbar in Deutschland, sondern dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (hier UK). Vielen Dank vorab.
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