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Gemeinnütziger Verein,Umsatzgrenzen,Tätigkeitsbereiche,§ 2 UStG

Ein gemeinnütziger Kleingartenverein bezieht folgende Umsätze pro Jahr: – Mitgliedsbeiträge sowie Pacht für Kleingärten (ideeller Bereich, da es sich um Pachtgärten der Gemeinde handelt): ca. 42.500 € – Aufteilung und Weiterberechnung der Wasserkosten an Vereinsmitglieder (Zweckbetrieb): ca. 14.000 € – Aufteilung und Weiterberechnung der Stromkosten an Vereinsmitglieder (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb): ca. 20.000 € Damit müsste die Weiterberechnung der Wasserkosten verbrauchsabhängig an die einzelnen Gärten dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen sowie die Weiterberechnung der Stromkosten verbauchsabhängig dem ermäßigten Steuersatz von 19 % unterliegen. Werden jetzt für die Prüfung der Kleinunternehmerumsätze (Höchstgrenze 22.000 € Vorjahr, 50.000 € laufendes Jahr) die Umsätze aller Bereiche, also auch des ideellen Bereichs, herangezogen oder werden nur die Umsätze aus dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt? Bitte um Angabe mit Rechtsquellen.
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