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Wechsel,Frist

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie zu folgendem Sachverhalt Stellung zu beziehen: Unser Mandant - Zahnarzt - hat bis 2022 gemeinsam mit einem anderen Zahnarzt in einer Praxisgemeinschaft seine Tätigkeiten ausgeführt. Ab 2023 hat aber unser Mandant die Praxis alleine übernommen als Einzelunternehmer. Da sich in seiner Praxis auch ein eigenes Labor befindet, wurden für diese Leistungen Ausgangsrechnungen mit 7% Umsatzsteuer geschrieben. Zusätzlich vermietet unser Mandant seit 2014 noch Ferienwohnungen. In diesen Ausgangsrechnungen werden ebenfalls 7% Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Laborerlöse belaufen sich hochgerechnet in 2023 auf 15.742,40 €. Die Erlöse der Vermietung betrugen in 2022 9.023,02 € und im laufenden Jahr 2023, hochgerechnet auf 12 Monate, 1.030,00 €. Unsere Frage an dieser Stelle, können wir ab 2024 noch auf die Kleinunternehmerregelung wechseln? Denn eine Bedingung für den Wechsel auf die Kleinunternehmerregelung ist ja, dass wenn man zur Beginn der Selbstständigkeit nicht freiwillig die Kleinunternehmerregelung anwendet, man fünf Jahre lang an diese Entscheidung gebunden ist. Allerdings war unser Mandant durch die Vermietung der Ferienwohnungen schon vorher Unternehmer. Somit kommt es in der Umsatzsteuer zur keiner Aufteilung in Tätigkeitsbereiche, würde doch wieder rum heißen das unser Mandant nicht an die oben genannte 5 Jahres Frist gebunden ist oder? Vielen Dank vorab.
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