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Wechsel,Besteuerungsform

Unser Mandant führt sein Gewerbe nur noch im Nebenerwerb aus und ist zum 01.01.2023 deshalb auf Antrag Kleinunternehmer gem. § 19 UStG geworden. Die Gewinnermittlung erfolgt bei ihm nach § 4 Abs. 3 EStG, also gilt das Zu- und Abfluss-Prinzip. Im Zuge der Bearbeitung der Buchhaltung für das I. Quartal 2023 wurden uns Belege aus dem Dezember 2022 eingereicht, die im Januar 2023 geflossen sind (sowohl Einnahmen als auch Ausgaben). Hier ergibt sich jetzt für uns die Frage, wo diese Belege zeitlich zu erfassen sind: im Jahresabschluss 2022, der noch nicht erstellt wurde, oder in der laufenden Buchhaltung.
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