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Widerruf,unberechtigter Steuerausweis,§ 19 UStG

Mandant ist ein Ehepaar, das seit 2016 ein neu errichtetes Mehrfamilienhaus mit 20 Wohnungen als GbR vermietet; mit den einzelnen Wohnungen werden auch die dazugehörigen Tiefgaragenstellplätze vermietet; da es sich um private Mieter handelt, ist die Vermietung der Wohnungen und der TG-Stellplätze nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei; allerdings wollten nicht alle Mieter auch einen Tiefgaragenstellplatz mieten, so dass fünf TG-Stellplätze an private Nutzer vermietet wurden, die nicht in dem Haus als Mieter wohnen; für diese Vermietung von Parkplätzen gilt nach Satz 2 des § 4 Nr. 12 UStG die Umsatzsteuerbefreiung nicht. Von der vereinnahmten Miete wurden für die fünf TG-Stellplätze die 19 % USt herausgerechnet und an das FA abgeführt; an zuzuordnender Vorsteuer aus laufenden Aufwendungen wurden nur geringe Beträge geltend gemacht. Aus den Herstellungskosten der TG wurde keine Vorsteuer geltend gemacht; § 15a UStG ist nicht zu beachten; Mandant möchte aber zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wechseln, damit er keine USt mehr abführen muss. Die Umsatzsteuererklärungen wurden jeweils im Folgejahr beim FA elektronisch übermittelt, also z.B. USt 2016 im Jahr 2017 usw.; USt 2021 wurde aber erst im Jahr 2023 erstellt und übermittelt. 2022 ist noch nicht erstellt. Kann die Kleinunternehmerregelung auch rückwirkend gewählt werden bzw. können die Umsatzsteuerjahreserklärungen seit 2016 geändert werden (Festsetzungsverjährung?), damit er für die Vorjahre die USt vom FA zurückerstattet bekommt? Kommt es darauf an, ob in den Mietverträgen die 19 % USt ausgewiesen sind (§-14c-Rechnung)?
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