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Vereinnahmte Entgelte,Gesamtumsatz,Voraussetzungen

Unsere Mandantin ist Kleinunternehmerin nach § 19 UStG. Im Jahr 2022 hat sie Rechnungen über ca. 21.000 € gestellt. Diese wurden vollständig im Jahr 2022 bezahlt. Zusätzlich wurde im Januar 2022 noch eine im Dezember gestellte Rechnung über 2.500 € vereinnahmt. Die insgesamt vereinnahmten Umsätze 2022 haben also 23.500 € betragen. Ist für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab 2023 auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Vereinnahmung abzustellen?
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