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Fünfjährige Bindungsfrist nach § 19 II 2 UStG,Überschreitung der Umsatzgrenzen,Erklärung als Auslöser der Bindungsfrist

A eröffnet 2017 ein Gewerbe. Im Betriebseröffnungsfragebogen wird von einem Umsatz im Jahr der Betriebseröffnung über 150.000,- € und im Folgejahr über 180.000,- € ausgegangen. Die Umsatzprognosen ließen somit keinen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung in 2017 und 2018 zu, da die Umsatzgrenzen deutlich überschritten werden sollten. Für 2019 konnte kein Verzicht erklärt werden, da der Vorjahresumsatz ( 2018 ) die Grenze von 17.500,- € überschritten hat. Erstmals für 2020 bestand die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, welche mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung gewählt wurde. Das Fa vertritt jetzt die Ansicht, dass ab 2017 die 5- Jahresfrist gem. § 19 Abs. 2 UStG bindend ist. M. E. kann diese Bindung nicht eintreten, da in den Jahren 2017 - 2019 gar kein Verzicht möglich war. Wie ist Ihre Auffassung ?
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