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Bruchteilsgemeinschaft,Rechtsfähigkeit des Unternehmers,§ 2 Abs. 1 UStG

Eine Bruchteilsgemeinschaft aus 3 Eigentümern hat insgesamt 3 Garagen. Diese Garagen werden vermietet. Die Mieteinnahmen belaufen sich pro Garage auf 20.000,- €. In Summe erzielt die Bruchteilsgemeinschaft somit Mieteinnahmen i.H.v. 60.000,- €. Meine Frage ist nun: Kann die Bruchteilsgemeinschaft als Kleinunternehmer i.S. §19 UStG gelten, da ja der einzelne Bruchteilseigentümer Mieteinnahmen unter 22.500,- € erzielt? Oder muss die Bruchteilsgemeinschaft aufgelöst werden und jeder Eigentümer bekommt eine Garage, so dass jeder Eigentümer somit Mieteinnahmen unter 22.500,- € erzielt und somit Kleinunternehmer i.S.d. §19 UStG ist?
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