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Verzicht,Bindungsfrist

Unser Mandant war bis 2016 Kleinunternehmer. In 2017 erzielte er einen Umsatz von 22.300 EUR und überschritt die damalige Kleinunternehmergrenze. Folglich behandelten wir ihn erstmals für 2018 als Regelbesteuerer, obwohl er 2018 nur rund 1800 EUR Umsätze erzielte. In den Folgejahren 2019–2022 erzielte unser Mandant ebenfalls wieder Umsätze deutlich unterhalb der Kleinunternehmergrenze. Versehentlich wurde für die Jahre 2019–2020 (die Steuererklärungen 2021 und 2022 werden derzeit erstellt) die Regelbesteuerung beibehalten. Die USt-Bescheide 2019 und 2020 sind unanfechtbar (formell bestandskräftig). Nach meinem Verständnis der Literatur, der Richtlinien und der Rechtsprechung (BFH XI R 34/19) bedeutet die Beibehaltung der Regelbesteuerung im Jahr 2019, in dem der Umsatz unterhalb der Kleinunternehmergrneze lag, die erstmalige Option zur Regelbesteuerung. Sehe ich es richtig, dass wir nun erst nach Ablauf der 5 Jahre, also erstmals mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2024 (Laufzeit der 5 Jahre: 2019–2023), zur Kleinunternehmerregelung wechseln dürfen?
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