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§§ 14,14a UStG,§ 19 UStG,Abrechnung mittels Gutschrift,Wechsel Besteuerungsform

Der Steuerpflichtige X (Regelbesteuerung) betreibt eine Photovoltaikanlage. Als Leistungserbringer erzielt er Umsätze aus dem erzeugten Strom. Andererseits empfängt er Leistungen durch die Anmietung des Dachs, auf dem sich die Anlage befindet, sowie für Verwaltungsleistungen, ggf. Instandhaltungen und laufend erforderliche Maßnahmen (nennen wir Paket: lfd. Betriebskosten). SÄMTLICHE Leistungen – also sowohl erbrachte als auch empfangene – werden von einer Organisation Y, die im Namen des X Verträge über die Stromlieferung (Ausgangsleistung) und die Eingangsleistungen (Dachanmietung, lfd. Betriebskosten) abgeschlossen hat, in einem (!) Dokument per Gutschrift an den Steuerpflichtigen X abgerechnet. Der X hat zur USt optiert und alle notwendigen formellen Voraussetzungen (St.-Nr. etc.) an die Abrechnungsstelle Y weitergegeben. Es gibt nur einen Absender Y für die Gutschrift. Gehen wir auch hier davon aus, dass es korrekt ist, dass dieser Absender Y die Leistungen für Verwaltung u. lfd. Betriebskosten erbracht bzw. bezogen hat und im Bezugsfall korrekt an Steuerpflichtigen X weiterberechnen darf. Die Gutschrift sieht wie folgt aus: Absenderangabe Y: Adresse ist vollständig, USt-ID-Nr. ist angegeben. Adressatangabe X: Adresse ist vollständig, St.-Nr. (USt) ist angegeben. Gutschrift-Nr. ist angegeben. Gutschrift-Datum ist angegeben. Leistungszeitraum ist zur jeweiligen Rechnungsposition = Leistungsposition angegeben. Leistung ist für die jeweilige Leistung korrekt beschrieben und sowohl mit Nettobetrag und Umsatzsteuersatz (aber nicht USt-Betrag) sowie Bruttobetrag zu jeder einzelnen Leistungsposition angegeben, dabei werden die durch X: a) empfangenen Leistungen (siehe oben: Dachmiete, lfd. Betriebskosten) mit einem MINUS-Betrag in der Gutschrift ausgewiesen, b) erbrachten Leistungen (Stromlieferung) mit einem PLUS-Betrag in der Gutschrift ausgewiesen. Als Gesamtnetto werden die Beträge für empfangene und erbrachte Leistungen saldiert und auf diesen Saldo unter Angabe des (in diesem Fall einheitlichen vollen) Umsatzsteuer-Satzes der USt-Betrag auf den Saldo berechnet. Diese Vorgehensweise (SALDIERUNG!) ist m.E. wegen Abschn. 14.3 (2) Satz 8 UStAE („... In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.“) nicht richtig und führt dazu, dass der Gutschriftsempfänger seinerseits die Vorsteuer auf die empfangenen Leistungen (Dachmiete, lfd. Betriebskosten) nicht abziehen kann (zumindest soweit die entsprechenden Rechnungspositionen in der Summe in der Gutschrift mehr als 250 € (Bruttobetrag) betragen). Korrekterweise müssten m.E. a) die Summe der Entgelte für empfangene Leistungen, b) die Summe der Entgelte für erbrachte Leistungen, c) der Umsatzsteuer-Satz und der Umsatzsteuer-Betrag für die jeweilige Summe gesondert als PLUS-Betrag (bzgl. erbrachter Leistungen) und MINUS-Betrag (bzgl. empfangener) Leistungen ausgewiesen werden. Am vorgenannten Ergebnis/an vorgenannter Beurteilung ändert m.E. auch nichts, dass (in einem späteren Jahr – nennen wir diesen Fall B) bei den einzelnen Rechnungspositionen zusätzlich auf die jeweilige Position der Umsatzsteuer-Betrag ausgewiesen ist. In der Darstellung Gesamtnetto, Saldo USt + Vorsteuer hat sich nicht verändert. Im Gesamtkontext falsch ist m.E. auch die Mitteilung (des Ausstellers der Gutschrift) an X (und die übrigen Betreiber/Besitzer der Photovoltaikanlagen), dass diese „in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen [und damit auch in ihren Erklärungen] nur noch die monatliche Belegsumme als Entgelt (= der oben beschriebene saldierte Nettobetrag)“ angeben müssen. Ebenso falsch ist der Hinweis, dass keine „abziehbare Vorsteuer“ mehr existiert, da keine Rechnungen mehr ausgestellt werden. Ich bitte um Stellungnahme zu meinem oben genannten Ergebnis. ----------------------------- Zweiter Sachverhalt zum selben Steuerpflichtigen X: Dieser will nun von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung wechseln, z.B. ab 01.01.2024. Im Jahr 2023 ist er noch Regelbesteuerer und hat auf die erbrachten Stromlieferungen Abschlagszahlungen erhalten. Im Jahr 2024 erfolgt nun die Schlussabrechnung (per Gutschrift) für die bis 31.12.2023 erfolgten Stromlieferungen. WIE sieht die im Jahr 2024 (ab jetzt: Kleinunternehmer) gestellte Gutschrift für die 2023er-Stromlieferung (unter Berücksichtigung) der im Jahr 2023 erhaltenen Anzahlungen (19 % USt) aus?
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