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Gesamtumsatz,unentgeltliche Wertabgabe,§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG

Sehr geehrte Damen und Herren, zu folgendem Sachverhalt bitten wie Sie Stellung zu nehmen: Untere Mandantin übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Umsatzsteuerlich ist sie Regelbesteuerer nach vereinnahmten Entgelten. Sie hat einen PKW im Betribsvermögen, welchen Sie mit Vorsteuerabzug gekauft hat. Monatlich wird 1% des BLP als unentgeltliche Wertabgabe berücksichtigt und der Umsatzsteuer unterworfen. Ab dem 01.01.2023 ist sie Kleinunternehmerin. Die damals geltend gemachte Vorsteuer bei Kauf des PKWs, wurde anteilig korrigiert. Einige Monate des Korrekturzeitraums von 5 Jahren fielen noch in das Jahr 2023. Unseres Erachtens ist keine unentgeltliche Wertabgabe für die PKW Nutzung mehr vorzunehmen. Mangels unentgeltlicher Wertabgabe liegt kein steuerbarer Umsatz vor. Infolge dessen zählt die PKW Nutzung auch nicht in den Gesamtumsatz für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze von 22.000€. Ertragsteuerlich ist weiterhin 1% des BLP als Erlös zu berücksichtigen. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.
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