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Im Jahr 2008 haben Eheleute bei einem Deutschen Notar einen Ehevertrag abgeschlossen und den bisherigen Güterstand der Gütertrennung mit Wirkung ab Beginn der Ehe auf eine Zugewinngemeinschaft geändert. Der Zugewinnausgleich wurde betragsmäßig auf 300 T€ begrenzt. Nunmehr soll im Jahr 2015 der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Hierzu soll der bisherige Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben werden. Die Ehe wird unverändert, einvernehmlich fortgeführt. Der Ausgleich erfolgt über Barvermögen oder nicht steuerverhaftetes Vermögen (alte Wertpapiere mit Anschaffung vor 2009, Immobilien mit einer Haltedauer von über 10 Jahren,…) Folgende Fragen: 1) Muss für steuerliche Zwecke die Berechnung des Zugewinnausgleiches durch Beifügung der jeweiligen Vermögensaufstellungen aus den Jahren 2008 und 2015 erfolgen oder reicht es, wenn die Eheleute entsprechende Aufstellungen privat anfertigen und vorhalten. Der tatsächliche Zugewinnausgleich würde deutliche über 300 T€ betragen. 2) Muss jetzt der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden oder kann in gleicher Urkunde mit der Aufhebung der der Zugewinngemeinschaft auch eine neue Zugewinngemeinschaft mit leicht anderen Bedingungen vereinbart werden? 3) Gibt es aus Ihrer Sicht noch sonstige Überlegungen, die eine Steuerfreiheit (SchSt, ESt) des Vorgangs gefährden könnten?
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