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Unsere Mandantin hat in 2014 ein Grundstück geerbt. Es ist eine 12 m² große Garage und ein Teil eines Mietwohngrundstücks im innerstädtischen Bereich. Wirtschaftliche Einheit: Teileigentum. Die Garage wird für 50,00 € mtl. fremdvermietet. Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert gem. §182 Abs. 4 i.V.m. §182 Abs. 2 BewG nach dem Sachwertverfahren. Begründung: Teileigentum ist grundsätzlich im Sachwertverfahren zu bewerten. § 182 Abs. 2 BewG regelt hierzu, dass Teileigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten ist. Hier liegt dem Finanzamt jedoch keine geeigneten Vergleichswerte vom Gutachterausschuss vor. Daher greift der § 182 Abs. 4 BewG. Demnach ist die Garage als sonstiges Grundstück im Teileigentum mit dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Das Ertragswertverfahren ist nur für Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke, wenn eine ortsübliche Miete vorliegt, anzuwenden. Diese Grundstücksart liegt hier nicht vor. Ist die Ermittlung vom Finanzamt richtig oder können wir doch auf die Ermittlung nach dem Ertragswertverfahren bestehen?
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