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Unsere Anfrage bezieht sich auf die Steuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und darum, ob bei folgender Fallkonstellation eine Schenkung gegeben ist:Bei einer Lebensversicherung wechselt die Eigenschaft des Versicherungsnehmers. Hinsichtlich der versicherten Person ergeben sich keine Änderungen. Die versicherte Person bleibt nach dem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die gleiche Person wie vor dem Wechsel. Bei der versicherten Person handelt es sich um den ursprünglichen Versicherungsnehmer. Der neue Versicherungsnehmer ist der Lebensgefährte (nicht verheiratet). Die Bezugsberechtigung ist sowohl vor dem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft als auch danach so, dass im Erlebensfall der Versicherte der Bezugsberechtigte ist; Im Todesfall ist sowohl vor als auch nach Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft der neue Versicherungsnehmer bezugsberechtigt. Es hat also lediglich der Versicherungsnehmer gewechselt. Es wurde kein Bezugsrecht übertragen bzw. geändert. Der Bezugsberechtigte bleibt im Erlebensfall aber auch im Todesfall unverändert.
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