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Ehefrau 71 Jahre alt verstirbt in 2014, Erben sind der Ehemann zu ½ und die beiden erwachsenen Töchtern zu je ¼. Testamente und Vermächtnisse bestanden nicht. In 2010 kauften die Eheleute je zur Hälfte ein denkmalgeschütztes und eigengenutztes Anwesen (4000 qm Grundstücksfläche, 430 qm Wohnfläche, EG mit 1. OG, kein Keller, DG nicht ausgebaut) mit Schloßcharakter, das ca. 200 Jahre alt ist, zu Euro 1.600.000,-. Hinzu kamen umfangreiche Renovierungskosten. Das Anwesen wird ausschließlich vom Ehemann weiter eigengenutzt. Die erwachsenen Töchter bewohnen eigene Immobilien. Die Bewertung nach dem Sachwertverfahren ergibt nur einen Wert von ca. Euro 300.000,- Vergleichswerte bestehen nicht; eine ortsübliche Miete ist schwer zu ermitteln. Wird das Finanzamt in möglicher Kenntnis des Kaufpreises (subjektiver Liebhaberpreis) eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren anerkennen und sind von diesem Grundbesitzwert nach § 13 Abs.1 Nr. 4b ErbStG nur der Hälfteanteil des Ehemannes steuerfrei und die beiden Viertelanteile der Töchter bei diesen voll steuerpflichtig ?
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