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Eine Arztpraxis mi einem durchschnittlichen Bankbestand von 3000000,--€ und Kundenforderungen von ca. 1000000,--€ soll auf den Sohn übertragen werden. Der Bankbestand resultiert aus den laufenden Einnahmen der Praxis. Privateinlagen wurden nicht getätigt. Der Gewinn wird nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der durchschnittliche Gewinn beträgt 3500000,--€ Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergäbe sich ein Unternehmenswert von 3500000,--€ x 27,248 = 95.368.000,--€. Kann es sich bei dem Bankbestand um junges Verwaltungsvermögen handeln? Kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG der Bankbestand Betriebsvermögen sein? Wenn nein, würde er dann bei der Berechnung des Verwaltungsvermögens nicht zum Ansatz kommen? Kann der unrealistische Unternehmenswert durch ein Gutachten entkräftet werden? Kann man sich mit der Erstellung des Gutachtens an Sie wenden?
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