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Ein Mandantenehepaar beabsichtigt, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen und will eine Vermächtnisanordnung durch den Erstversterbenden treffen. Zweck des Vermächtnisses ist es, allen oder einzelnen Vermächtnisnehmern eine Abfindung dafür zu gewähren, dass sie beim ersten Erbfall lediglich Ersatzerben sind, eine möglichst optimale, streitvermeidende Vermögensverteilung zu erreichen und dem Längerlebenden das Ausnutzen der erbschaftsteuerlichen Freibeträge des Vorverstorbenen zu ermöglichen. Dem Beschwerten steht dabei das Bestimmungsrecht zu. Er ist berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen sowie festzulegen, wer aus dem Kreis der Vermächtnisnehmer etwas erhält, ob er etwas erhält, was und wann der jeweils Bedachte etwas bekommt. Der Beschwerte kann bei der Übertragung von Gegenständen auch Ausgleichszahlungen zugunsten der beiden Söhne und deren Abkömmlinge festlegen. Insoweit wird der jeweilige Empfänger mit einem bedingten Untervermächtnis zugunsten des durch die Ausgleichzahlung Begünstigten beschwert. Auch diesbezüglich steht dem Längerlebenden ein Bestimmungsrecht zu. Der Zeitpunkt der Erfüllung ist jedoch gemäß § 2181 BGB in das freie Belieben des Beschwerten gestellt.Hier stellt sich die Frage, ob auf Grund dieser Formulierungen tatsächlich die Freibeträge des Erstversterbenden erhalten bleiben.
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