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Zwei junge Sachverständige gründen eine GmbH (je 50 % Anteil). Um den Fortbestand der Firma bei Tod oder Ausscheiden eines der Gesellschafter zu gewährleisten entscheiden Sie sich dafür, dass eine Abfindung nur in Höhe des Buchwertes vereinbart werden soll (Buchwertklausel). Zivilrechtlich könnte diese unwirksam sein, wenn wir eine große Differenz zwischen dem Abfindungsguthaben und dem Verkehrswert haben. Wäre eine Differenz zwischen Abfindungsguthaben und nach der vereinfachten Ertragswertmethode (oder alternativ einer Bewertung nach IDW S1) zwingend Schenkungssteuerpflichtig ? - Gegen wen würde die Schenkungssteuer festgesetzt ? Welche Freibeträge kommen hier in Betracht?
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