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Im Januar 2013 wurde ein notarieller Überlassungsvertrag von der Mutter an den Sohn I geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass Wohn- und Wirtschaftsgegbäude überlassen werden sollen. Ferner wurde vereinbart, dass wenn der Erwerber (Sohn I) vor dem Veräußerer (Mutter) verstirbt, dass die Mutter die Rückübereignung des Vertragsobjektes innerhalb von 12 Monaten verlangen kann. Der Sohn I ist im November 2014 verstorben. Es ist bis dato kein Eintrag ins Grundbuch erfolgt, da der Notar dies versehentlich nicht veranlasst hat. Wäre es in diesem Fall nicht günstiger vom Schenkungsteuersatz, wenn die Mutter die Rückübereignung beantragt und an den zweiten Sohn direkt überträgt. Da ansonsten das Erbe vom Sohn I der Mutter auf den Bruder (Sohn II) übergehen würde. Hier wäre dann der niedriegere Freibetrag von 20.000,00 € zu berücksichtigen. Es handelt sich hier um Vermögen bis 300.000,00 €.
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