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Einer unserer Mandanten soll von einem Dritten, der mit ihm in keinerlei verwandtschaftlicher Beziehung steht, ein bebautes Grundstück geschenkt bekommen. Als Gegenleistung hierfür verpflichtet sich der Mandant, die künftigen Grabpflegekosten des Schenkers zu übernehmen. Das in Rede stehende Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Es handelt sich dabei um ein unter Denkmalschutz stehendes, kleines Fachwerkhaus. Dieses wird bisher vom Schenker eigenbewohnt. Vergleichswerte im bewertungsrechtlichen Sinne stehen nicht zur Verfügung. In diesem Zusammenhang stellen sich uns nun folgende Frage: (1) Mit welchem Bewertungsverfahren ist der Grundbesitz zu bewerten? Ist das maßgebliche Bewertungsverfahren mangels Vergleichswerten das Sachwertverfahren oder das Ertragswertverfahren? (2) Würde eine Bewertung des Grundbesitzes nach dem Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen können, sofern der Beschenkte beabsichtigt, das Grundstück nach Ausführung der Schenkung zu vermieten?
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