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Sachverhalt: Unsere Mandantin Frau A hat zum 01.01.2014 von der Erblasserin (Freundin, somit Steuerklasse III) neben einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von ca. 200 T€ noch Barvermögen (diverse Bankkonten) i.H.v.ca 500 T€ sowie einen Abfindungsanspruch aus einer stillen Beteiligung (Kapitalkonto ca. 500 T€) geerbt. Steuerpflichtiger Erwerb somit ca. 1,2 Mio € ; Erbschaftsteuer ca. 360 T€. Neben Frau A. wurden noch weitere Personen mit weiterem Geldvermögen bedacht. Die Erbschaftsteuererkärung wurde wie oben beschrieben gefertigt; die Erbschaftsteuer wurde in obig genannten Höhe festgesetzt (§ 164 (1) AO, § 165 AO). Fällig: 31.12.2014. Inzwischen haben einzelne Miterben das Testament gerichtlich angefochten. Unstrittig ist die Übertragung / Erbschaft des o.g. Grundvermögens durch A. Ein Teilauseinandersetzungsvertrag wurde notariell abgeschlossen. Frau A hat somit das Grundstück inzwischen auch verkauft. Übergang Nutzen und Lasten zum 01.02.2015; KP 200 T€ fliesst ebenfalls zum 01.02.2015. Einzelne Erben bestreiten die Zurechnung des Geldvermögens (500 T€) und der stillen Beteiligung (500 T€) nur der Frau A. . Zwischen den Juristen besteht nun reger Schriftverkehr; es wird zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Sämtliche Bankonten sind inzwischen gesperrt. Folge: Frau A müsste zum 31.12.2014 einen Betrag von 360 T€ an das FA bezahlen. Die Bankkonten sind wegen des bevorstehenden Gerichtsverfahrens gesperrt. Zum 01.02.2015 – 6 Wochen später - treffen aus dem Hausverkauf 300 T€ ein; letzendlich wären aber immer noch 60 T€ zu leisten. Fragen: 1.) Erfolfgsaussichten eines Rechtbehelfs. Die ursprüngliche Erbschaftsteuererklärung / der Bescheid weist Vermögenswerte in Höhe von 1 Mio € aus, deren Zurechnung strittig sind. Im Rechtsbelf würde die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids beantragt werden. Erfolgt die Steuerfestsetzung nur für den „eindeutigen“ Teil? Steuerfestsetzung für den „strittigen“ Teil? Zusätzlich: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der (1 Mio x 30 % =) 300 T€ bis zum Erlass eines neuen Bescheids. Alternativ: 2.) Antrag auf zinslose Stundung. Erfolgsaussichten? 3.) Das Gerichtsverfahren dauert u.U. mehrere Jahre. Erst danach können die Vermögenswerte zugerechnet werden. Verzichtet der Fiskus bis zum Urteil auf jegliche Verzinsung?
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