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Der Nießbrauchberechtigte verzichtet auf sein Nießbrauchrecht an einem unbebauten Grundstück (Bauland). Dieser Verzicht ist als Schenkung steuerpflichtig. Es gibt weder eine Miete/Pacht noch eine ortsübliche Miete/Pacht für das Baugrundstück. Im Rahmen der Schenkung des Grundstücks (vor über 3 Jahren) unter Vorbehalt des Nießbrauchrechts wurde der Wert des Grundstücks anhand eines Verkehrswertgutachtens eines Sachverständigen nachgewiesen. Darin wurde der Nießbrauch folgendermaßen berücksichtigt: Differenz aus unbelasteten Bodenwert (Bodenrichtwert x qm) und den über 7,28 Jahre (Lebenserwartung der Nießbrauchberechtigten) abgezinsten Bodenwert. Ergibt Nießbrauchwert i.H.v. 90.000 € Das Finanzamt errechnet jetzt hieraus einen Jahreswert von 14.925 € (Begünstigte geb. 02.05.1928, weiblich => Tabelle 8 = Vervielfältiger zum Zeitpunkt der Grundstückschenkung am 10.01.2012: 6,030) Vervielfältiger jetzt zum Zeitpunkt des Nießbrauchverzichts am 21.05.2014: 4,994 => Wert des Nießbrauch(verzichts): 14.925 € x 4,994 = 74,537 € Unseres Erachtens könnte der Wert des Nießbrauchverzichts nun jedoch unabhängig vom damaligen Gutachten nach den gesetzlichen Regelungen des §15 Abs 3 BewG ermittelt werden. Demnach wäre der Jahreswert beim Grundstücksnießbrauch der durchschnittliche Jahresertrag. Beim vorliegenden unbebauten Grundstück würden wir eine ortsübliche Pacht für Gartenland als Grundlage nehmen. Dabei kommen wir auf einen Nießbrauchwert von rund 2.500€. Dieser, gegenüber der Berechnungsmethode im damaligen Gutachten, deutlich geringe Wert ist natürlich in unserem Sinne. Ist unsere Berechnung nach BewG richtig oder gibt es für ein Nießbrauchrecht an unbebauten Grundstücken eine andere anzuwendende Berechnungsmethode bzw. muss die Berechnung des damaligen Gutachtens als Grundlage genommen werden, da diese sich bei der damaligen Schenkung steuermindernd ausgewirkt hat? Bitte beachten: das damalige Gutachten hat den Grundstückswert ermittelt (unbebautes Grundstück welches durch lebenslanges Nießbrauchrecht zugunten der Schenkerin belastet war). Dieser Wert wurde auch im Feststellungsbescheid als Grundbesitzwert vom Finanzamt festgestellt. Der Wert des Nießbrauchs, welcher den Grundstückswert entsprechend verringert hat, ist in keinem Bescheid explizit festgestellt - nur indirekt über das Gutachten) Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
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