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§ 7 Satz 1 GewStG,§ 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG

Es gibt folgende Gesellschaftsstruktur an einer S GmbH & Co. KG (kurz S-KG): – A-GmbH hält 30 %. – B-GmbH hält 30 %. – C-GmbH hält 5 %. – D-GmbH hält 4,75 %. – E-GmbH hält 0,25 %. – Natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland hält 30 %. Alleiniger Zweck der GmbH & Co. KG ist das Halten von Anteilen an der Z-GmbH. Der S GmbH & Co. KG gehören im Gesamthandsvermögen 13 % an der Z-GmbH. Diese Z-GmbH-Anteile werden mit einem Veräußerungsgewinn i.H.v. 10 Mio. € veräußert. Aus unserer Sicht sind § 8b KStG bei den Körperschaften und § 3 Nr. 40 EStG bei der natürlichen Person hinsichtlich der GewSt anzuwenden. Das heißt, 95 % sind bei den Körperschaften befreit, und bei der natürlichen Personen unterliegen 60 % der GewSt. Fragen: 1. Ist unsere Sichtweise richtig? 2. Das „Schachtelprivileg“ gilt doch nur bei Ausschüttungen, aber nicht in diesem Fall, oder? Es ist doch unerheblich, wie hoch die Beteiligungen der GmbH direkt und indirekt an der Z-GmbH bestehen, oder sind Beteiligungsgrenzen i.H.v. 1 %, 10 % etc. maßgebend?
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