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§ 9 Nr. 2 GewStG,Kürzung,Komplementärin

Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Komplementärin ist eine nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligte Verwaltungs-GmbH, die kraft Rechtsform ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen kann. Frage: Sind in der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung der GmbH & Co. KG die anteiligen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären? Darf bei der Verwaltungs-GmbH für die Gewerbesteuer eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG vorgenommen werden?
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