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Inkongruenz,§ 35 EStG,GewSt

An einer A-GmbH und Co. KG sind drei GmbHs mit je 25 % beteiligt und eine natürliche Person mit 25 %. Sitz aller Gesellschaften/Wohnsitz der natürlichen Personen ist Deutschland. Aus dem Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG wird eine GmbH-Beteiligung mit einem hohen Gewinn veräußert, so dass auf KG-Ebene ein gewerbesteuerlicher Veräußerungsgewinn entsteht. Gemäß § 7 Satz 4 GewStG sind für die GmbHs über § 8b KStG nur 5 % steuerpflichtig hinsichtlich der GewSt und bei der natürlichen Person sind entsprechend 60 % steuerpflichtig. Somit führt die Stellung der natürlichen Person zu einer höheren GewSt, welche aber von allen zu je 25 % getragen werden muss. Daher möchte der Notar in den Gesellschaftsvertrag der A-GmbH & Co. KG folgende Passage einfügen, damit die Gewerbesteuerbelastung ausgeglichen wird: (1) Gewerbesteuerliche Vor- oder Nachteile bei der Gesellschaft, die durch gesellschafterbezogene Umstände eintreten, sollen verursachungsgerecht so ausgeglichen werden, dass die übrigen Gesellschafter so gestellt werden, wie sie stünden, wenn der gesellschafterbezogene Umstand nicht eingetreten wäre. Liegen bei allen Gesellschaftern, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, gleiche Umstände vor, so findet kein verursachungsgerechter Ausgleich statt ... (2) Auszugleichen sind gewerbesteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen der Gesellschaft einschließlich steuerlicher Nebenleistungen wie insbesondere Zinsen, die von mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschaftern verursacht werden, insbesondere aufgrund von Sonderbetriebsausgaben oder -einnahmen, aufgrund von Sonder- und Ergänzungsbilanzen, aufgrund von Verfügungen von Gesellschaftern über ihren Gesellschaftsanteil, aufgrund gesellschafterbezogenen Besteuerungswirkungen (wie z.B. die Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG anstelle von § 8b Abs. 2 KStG) sowie aufgrund vergleichbarer gesellschafterbezogener Umstände. Wird die Mehr- oder Minderbelastung durch einen mittelbaren Gesellschafter verursacht, so gilt sie als durch den unmittelbaren Gesellschafter verursacht ... Fragen: 1. Wird eine solche Klausel steuerlich anerkannt bzw. welche Konsequenzen ergeben sich? 2. Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Anrechnung der Gewerbesteuer bzw. die Kürzung der Gewerbesteuer auf Gesellschafterebene?
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