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Geschäftsleitungsbetriebsstätte,Ausland,§ 9 Nr. 3 GewStG

Die A+B GmbH & Co. KG betreibt eine Fotovoltaikanlage in K (Inland). Die Kommanditisten A und B sind zu je 50 % an der KG wie auch an der Komplementär-GmbH beteiligt. Die Komplementär-GmbH G hat ihren Sitz in Z (Inland). Sie übt die Komplementärfunktion für mehre KGs aus (an denen überwiegend A und B zu je 50 % beteiligt sind). Die Gesellschafter-Geschäftsführer A und B sind auch an der GmbH je zur Hälfte beteiligt. (Die Geschäftsführung erfolgt unentgeltlich.) Der Geschäftsführer A hat seinen Wohnsitz in S (Inland), der Geschäftsführer B hat seinen Wohnsitz seit einiger Zeit ins Ausland (UK) verlegt. Die kaufmännische und technische Betriebsführung der Gesellschaft waren an einen Dritten ausgelagert, der seine Tätigkeit in Z ausübt. Die GmbH selbst hat keine eigenen Räumlichkeiten angemietet. Aufgrund der Auslagerung der Geschäftsführung der KG an den Dritten verblieben nur noch wenige GF-Entscheidungen, bei denen die GF sich überwiegend telefonisch oder per Videocall abgestimmt haben. Nunmehr hat B die kaufmännische GF übernommen (die technische BF ist weiterhin ausgelagert). Frage: Führt die Übernahme der KBF durch B zu einer Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung der GmbH ins Ausland? Falls dies zu bejahen wäre: – GmbH: Unterliegt die (Komplementär-)Tätigkeit dann noch der GewSt in Deutschland? – KG: Wie wirkt sich ein ausländischer Ort der Geschäftsleitung bei der GewSt-Zerlegung nach § 29 (1) Nr. 2 GewStG aus (30 % des Messbetrages entfallen auf die Komplementär-GmbH)?
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