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Gewerbesteuer,Erweiterte Grundstückskürzung,Abschirmwirkung

Mandant A betreibt eine operative GmbH (O-GmbH). A hält 100 % der Anteile. A will ferner eine Holding GmbH (H-GmbH) gründen, an der A zu 100 % beteiligt ist. Die H-GmbH gründet wiederum eine Immobilien GmbH (I-GmbH), an der die H-GmbH 100 % der Anteile hält. Die O-GmbH soll dann auch kurzfristig in die H-GmbH eingebracht werden. Die I-GmbH soll u.a. ein Betriebsgrundstück erwerben. Dieses Betriebsgrundstück soll an die O-GmbH vermietet werden. Handelt es sich hier um § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1: „Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient“? Evtl. relevante Rechtsprechung: BFH v. 30.10.2014, IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227. BFH v. 15.4.1999, IV R 11/98, BStBl II 1999, 532, BFH/NV 1999, 1286; Hessisches FG v. 24.1.2018, 8 K 2233/15, EFG 2018, 762, Az. beim BFH IV R 7/18; H 9.2 Abs. 4 „Mittelbare Beteiligung“ GewStH 2016.
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