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Hinzurechnung,Zinsen

Sachverhalt: Unsere Mandantin – die A Besitz GmbH & Co. KG – ist im Besitz mehrerer Immobilien und vermietet jene an die B Produktions GmbH. Alleinige Gf und Gesellschafterin der A GmbH & Co. KG ist Frau F; alleiniger Gf und Gesellschafter der B GmbH ist M, der Ehemann der F. Die A wollte zum Bau von Betriebsgebäuden öffentliche Kredite aufnehmen. Da dies nur Produktionsgesellschaften gestattet war, hat die B GmbH die Kredite aufgenommen und – zu selben Konditionen – an die A GmbH & Co. KG weitergegeben (sog. durchlaufender Kredit). Die B GmbH erzielt also entsprechende Zinseinkünfte, leistet aber auch in gleicher Höhe Zinsaufwand. Von unserer Seite wurden jene Zinsen – für die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung – saldiert, so dass keine Hinzurechnung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 GewStG erfolgt ist. Wir haben uns auf BFHE 263, 252 = BStBl II 2019, 275 Rz. 19 berufen. Die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 GewStG vorliegen, jedes Schuldverhältnis für sich betrachtet werden muss. Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse sei grundsätzlich nicht möglich. Dies soll entsprechend für die Entgelte für Schulden gelten, für die Gegenleistung zur Verfügungstellung von Fremdkapital also auch für die Zinsen. Nach Ansicht der Verwaltung sei somit auch eine Saldierung von Schuld- und Habenzinsen ausgeschlossen; auch dann, wenn jene in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise soll hinter die bürgerlich-rechtliche Gestaltung zurücktreten. Frage: Wie ist der Sachverhalt aus Ihrer Sichtweise zu behandeln? Gibt es dazu – evtl. auch anhängige – Urteile und Verfahren?
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